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Bürgerverein Borgfeld e.V.
UNSER VEREIN

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Der Bürgerverein Borgfeld hat sich die Förderung des Vereinslebens und der nachbarschaftlichen Beziehungen in Borgfeld auf die Fahnen geschrieben.
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Satzung
(neu, in der Fassung vom 16.02.2007)

Name und Sitz

§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Borgfeld e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Bremen-Borgfeld
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

Zweck

Zweck

§ 2
1. Der Bürgerverein Borgfeld e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes

b) die Vertretung der Borgfelder Belange gegenüber dem Lande bzw. der Stadtgemeinde Bremen

c) die Förderung sowohl nachbarlicher Beziehungen als auch eines regen Vereinslebens in Borgfeld

d) die Erhaltung und Sammlung alter Kulturgüter und Heimatgeschichte

e) die aktive Förderung der Partnerschaft mit der flämischen Gemeinde Langemark

Mit dieser Aufgabe muss jeweils ein Vorstandsmitglied beauftragt werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Stellungnahmen und Vorschläge zu Planungsvorhaben im Wümmegebiet, mit Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie durch Vorbereitung und Durchführung der gegenseitigen Partnerschaftsaktivitäten mit Langemark in enger Zusammenarbeit mit dem Ortsamt Borgfeld.

2. Der Verein arbeitet auf demokratischer Grundlage. Er ist parteilos, religiös und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

§ 3
A. Erwerb:
1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung.

2. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe für sich bindend an.

3. Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, sofern er im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.

4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten an der Arbeit mitzuwirken und die festgesetzten Beiträge beim Kassenwart oder auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
(Sparkasse in Bremen, BLZ 290 501 01, Kontonummer 1111509).

5. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen erfolgen.

B. Beendigung
 § 4
Austrittserklärungen sind zum Ende eines Vereinsjahres möglich und müssen dem Vorstand bis spätestens 30. November in schriftlicher Form angezeigt werden.

§ 5
1. Die Ausschließung von Mitgliedern kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Für den Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
2. Ein Ausschließungsgrund ist insbesondere eine schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
3. Der Betroffene ist zu der Sitzung des Vorstandes, auf der über seinen Ausschluss verhandelt werden soll, zu laden und hat das Recht, sich vor Beschlussfassung zu rechtfertigen.
4. Der Beschluss ist dem Betroffenen mit einer schriftlichen Begründung bekannt zu geben.

Beiträge

Beiträge

§ 6
1. Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Im Laufe des Vereinsjahres aufgenommene Mitglieder haben den vollen Beitrag zu zahlen.

§ 7
1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, jedoch werden Beiträge von ihnen nicht erhoben.

2. Vorsitzende, die mindestens 10 Jahre den Verein erfolgreich geführt haben und dabei besonders hervorragende Leistungen gezeigt haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Diese haben das Recht, an den Vorstandssitzungen des Vereins mit Stimme teilzunehmen und können vom Vorstand mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben betraut werden.

Der Vorstand

Der Vorstand

§8
1. Der Vorstand des Bürgervereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern.
Diese werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren gewählt und zwar in folgender Reihenfolge:

a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 1. Kassenwart
d) der 2. Kassenwart
e) der 1. Schriftführer
f) der 2. Schriftführer
g) 3 Beisitzer

Hierzu bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter und 2 Wahlhelfer, die nicht für ein Vorstandsamt kandidieren.

Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser die weitere Leitung der Versammlung.

3. Bis zur Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.'

4. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorsitzende ist sein Stellvertreter.

5. Im erweiterten Vorstand können die Vorsitzenden aller Borgfelder Vereine in beratender Funktion mitarbeiten. Sie können sich durch ein Mitglied ihres Vorstandes vertreten lassen.

§ 9
1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte.

2. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand einmal jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben und die Jahresabrechnung vorzulegen. Er hat den Termin der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung festzusetzen.

3. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand einen Vertreter für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmen.

6. Der Vorstand hat das Recht, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einzusetzen. Diesen Ausschüssen können auch Mitglieder angehören, die nicht dem Vorstand angehören.

7. Der Ausschussleiter ist dem Vorstand für seine Tätigkeit verantwortlich und hat ihm Rechenschaft zu geben. Der Ausschuss hat nur beratende Funktion und kann für den Verein keine Rechtsgeschäfte abschließen.

Mitglieder-
versammlung

Mitgliederversammlung

§ 10
1. Alljährlich findet während der ersten drei Monate des Vereinsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt,
zu welcher der Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen hat.

2. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens
3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
1. Vorsitzenden eingereicht werden.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die geprüfte Jahresabrechnung für das abgelaufene Vereinsjahr
entgegenzunehmen und 2 ehrenamtliche Rechnungsprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu wählen.
Die Wahl erfolgt zunächst auf die Dauer von 2 Jahren
mit der Maßgabe, dass nach Ablauf eines Vereinsjahres
1 Rechnungsprüfer ausscheidet.

Alsdann ist auf jeder Jahreshauptversammlung 1 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren neu zu wählen. Eine sofortige Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist nicht zulässig.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Entlastung erteilen.

5. Weiter hat sie das Recht, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes unter Bekanntgabe der Gründe mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.

§ 11
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand unter schriftlicher Einladung der Mitglieder mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

§ 12
1. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

3. Eine Änderung der Satzung kann nur vom Vorstand oder von einem Viertel aller Mitglieder beantragt werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
Es ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Über die Versammlungen ist eine vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreibende Niederschrift zu fertigen, in welcher die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind.

Auflösung des
Vereins

Auflösung des Vereins

§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einstimmigen, gemeinsamen Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der bei Beginn des Vereinsjahres, in dem über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, vorhandene Mitglieder zur Abstimmung gelangen und erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Diese Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 16.02.2007  beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Bremen-Borgfeld,
Vorsitzende: Sandra Kwijas
Schriftführer: Ernst Köhnken



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  • www. buergerverein-borgfeld.de

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